Familienvermögen gemeinsam halten, die Nachfolge klar regeln.
Viele Familien stehen vor denselben Fragen: Wie bleibt das Haus, das Unternehmen oder das ersparte Vermögen über Generationen zusammen? Wie verhindern wir Streit in einer Erbengemeinschaft? Und wie können Kinder und Enkel Schritt für Schritt Verantwortung übernehmen? Eine Familiengenossenschaft gibt darauf eine Antwort – mit einer Satzung, die die Familie selbst gestaltet.
Eine Familiengenossenschaft ist eine kleine eingetragene Genossenschaft, deren Mitglieder überwiegend aus einer Familie kommen. Sie braucht mindestens drei Mitglieder. Bei bis zu 20 Mitgliedern genügt ein einzelnes Vorstandsmitglied, auf einen Aufsichtsrat kann verzichtet werden, und die Generalversammlung übernimmt dessen Aufgaben. Das hält den Aufwand gering. Rechtlich ist sie eine vollwertige eG mit allen Pflichten – mit Förderzweck, Geschäftsbetrieb und Prüfungsverband.
In einer Erbengemeinschaft müssen alle Erben gemeinsam entscheiden. Das führt oft zu Stillstand, Streit oder zum Verkauf. In der Genossenschaft bleibt das Vermögen dagegen in einer Hand, nämlich in der eG. Vererbt wird die Mitgliedschaft mit dem Geschäftsguthaben. Nach dem Genossenschaftsgesetz geht die Mitgliedschaft im Todesfall auf die Erben über; die Satzung kann bestimmen, dass die Erben Mitglied bleiben (§ 77 GenG). Wer künftig mitentscheidet, legt die Familie damit vorab und verbindlich fest.
Das Vermögen gehört der Genossenschaft, nicht den einzelnen Mitgliedern. Private Gläubiger eines Mitglieds können deshalb nicht auf Häuser oder Konten der eG zugreifen, sondern nur auf das Geschäftsguthaben dieses Mitglieds, nachdem dessen Mitgliedschaft gekündigt wurde (§ 66 GenG).
Wie sich die Übertragung von Vermögen auf die Genossenschaft und die spätere Nachfolge steuerlich auswirken, hängt stark vom Einzelfall ab. Betroffen sind Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer und die laufende Besteuerung. Diese Fragen klären wir gemeinsam mit einem Steuerberater aus unserem Netzwerk, bevor etwas übertragen wird. Weil Prüfung und Verwaltung laufende Kosten verursachen, lohnt sich eine Familiengenossenschaft in der Regel erst ab einem gewissen Vermögen. Auch das rechnen wir vorher mit Ihnen durch.
Wir erfassen strukturiert Vermögenswerte, die Beteiligten, Ziele und offene Fragen. So ist von Anfang an klar, was in die Genossenschaft eingebracht werden soll und welche Punkte noch zu klären sind.
In einem gemeinsamen Termin mit allen Beteiligten besprechen wir Aufgaben, Zuständigkeiten und Erwartungen. Auf Wunsch leiten wir das Gespräch.
Wir entwerfen die Satzung nach § 6 GenG, abgestimmt auf Ihre Familie. Sie regelt unter anderem, wer Mitglied werden kann, wie Beschlüsse gefasst werden und wie Nachfolge, Austritt und Ausschluss geregelt sind.
Gründungsversammlung, Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband und Eintragung ins Genossenschaftsregister.
Einbringung von Immobilien oder Beteiligungen, abgestimmt mit Steuerberater und Notar.
Generalversammlung, Buchhaltung und Pflichtprüfung. Auf Wunsch übernehmen wir die Verwaltung.
Wen die Satzung zulässt, zum Beispiel Ehepartner, Kinder, Enkel und Familienunternehmen. Die Satzung kann vorsehen, dass neue Mitglieder zugelassen werden müssen.
Ja. Bei Minderjährigen handeln die Eltern. Je nach Gestaltung ist eine Genehmigung des Familiengerichts nötig; das klären wir mit dem Notar.
Er kündigt nach den Fristen der Satzung und erhält sein Geschäftsguthaben zurück. Häuser und Unternehmen bleiben in der Genossenschaft.
Das hängt von Art und Umfang des Vermögens und von den Zielen ab. Wir rechnen es im Erstgespräch grob durch.
Ja, wenn sie richtig betrieben wird. Sie ist eine gesetzlich geregelte Rechtsform mit Pflichtprüfung. Als reine Steuer- oder Verschleierungskonstruktion taugt sie nicht, und dafür bieten wir sie auch nicht an.
Wir besprechen es vertraulich und kostenlos.
Hinweis: Rechts- und Steuerberatung im Einzelfall erfolgt durch zugelassene Rechtsanwälte und Steuerberater aus unserem Netzwerk.